§ 675b BGB. Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[31. Oktober 2009]
1§ 675b. Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen. Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
Anmerkungen:
1. 31. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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