§ 569 BGB. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1968] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 569 | § 569 | 
| (1) [1] Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. | [1] Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. | 
| (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 569a oder 569b gegeben sind. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1968]
    1§ 569.  [1] Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.