§ 569 BGB. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. August 2001]
1§ 569.
(1) [1] Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. [2] Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 569a oder 569b gegeben sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 21, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.

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