§ 556c BGB. Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. September 2001]
1§ 556c.
(1) Ist auf Grund der §§ 556a, 556b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, daß das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) [1] Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. [2] Haben sich Umstände, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, verändert, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 556a verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 4, IV § 4 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 21. Dezember 1967.

Umfeld von § 556c BGB

§ 556b BGB. Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 556c BGB. Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

§ 556d BGB. Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung