§ 556d BGB. Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Juli 2025]
1§ 556d. 2Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung.
3(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) 4[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. [2] Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. [3] Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
  • 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  • 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  • 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  • 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
5[4] Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. [5] Sie muss begründet werden. [6] Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. [7] Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Anmerkungen:
1. 28. April 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 1 des Gesetzes vom 21. April 2015.
2. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.
3. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.
4. 23. Juli 2025: Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2025.
5. 23. Juli 2025: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2025.