§ 55 BGB. Zuständigkeit für die Registereintragung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[25. April 2006][1. Januar 2002]
§ 55. Zuständigkeit für die Registereintragung § 55. Zuständigkeit für die Registereintragung
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. (1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) [1] Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgericht zuweisen.
[1. Januar 2002–25. April 2006]
1§ 55. 2Zuständigkeit für die Registereintragung.
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgericht zuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1957: §§ 30 Nr. 3, 38 des Gesetzes vom 8. Februar 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 55 BGB

§ 54 BGB. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

§ 55 BGB. Zuständigkeit für die Registereintragung

§ 55a BGB. Elektronisches Vereinsregister