§ 55 BGB. Zuständigkeit für die Registereintragung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 55. Zuständigkeit für die Registereintragung. Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 55 BGB

§ 54 BGB. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

§ 55 BGB. Zuständigkeit für die Registereintragung

§ 55a BGB. Elektronisches Vereinsregister