§ 288 BGB. Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Mai 2000] | 
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| § 288. Verzugszinsen | § 288 | 
| (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. [2] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. | (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. [2] Kann | 
| (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. | |
| (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. | der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. | 
| (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. | (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. | 
    [1. Mai 2000–1. Januar 2002]
    1§ 288. 
        
            (1) 2[1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
        
        (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Ersten Gesetzes vom 30. März 2000.