§ 2256 BGB. Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. August 1938/4. August 1938]
    1§ 2256. 
        
(1) Ein vor einem Richter oder vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
        
            (2) [1] Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. [2] Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen.
        
        (3) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.