§ 2256 BGB. Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] | 
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| § 2256. Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung | § 2256 | 
| (1) [1] Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. [2] Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist. | (1) [1] Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. [2] Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist. | 
| (2) [1] Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. [2] Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. | (2) [1] Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. [2] Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. | 
| (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß. | (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 2002]
    1§ 2256. 
        
            (1) 2[1] Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. [2] Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist.
        
        
            (2) [1] Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. [2] Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
        
        (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
 - 2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 2 Nr. 5, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.