§ 1930 BGB. Rangfolge der Ordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. April 1998]
§ 1930. Rangfolge der Ordnungen § 1930
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
[1. April 1998–1. Januar 2002]
1§ 1930. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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