§ 1931 BGB. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 1931. 2Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. 
        
            (1) [1] Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertheile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. [2] Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Antheil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
        
        (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 3. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 41, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
 - 4. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 87, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.