§ 1915 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
|---|---|
| § 1915. Anwendung des Vormundschaftsrechts | § 1915 | 
| (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. | (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. | 
| (2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich. | (2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich. | 
| (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. | (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 1915. 
        
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
        (2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.