§ 1915 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Juli 2005]
§ 1915. Anwendung des Vormundschaftsrechts § 1915. Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) [1] Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. [2] Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. [3] An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht. (1) [1] Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. [2] Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich. (2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
[1. Juli 2005–1. September 2009]
1§ 1915. 2Anwendung des Vormundschaftsrechts.
3(1) [1] Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. [2] Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
4(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 18, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.

Umfeld von § 1915 BGB

§ 1914 BGB

§ 1915 BGB

§ 1916 BGB