§ 1880 BGB. Mittellosigkeit des Betreuten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1900]
§ 1880 § 1880
(1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu. (1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der ehelichen Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu.
(2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben. (2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben.
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1880.
(1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der ehelichen Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu.
(2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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