§ 1867 BGB. Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1867. Zum Mitgliede des Familienraths soll nicht bestellt werden, wer mit dem Mündel weder verwandt noch verschwägert ist, es sei denn, daß er von dem Vater oder der Mutter des Mündels benannt oder von dem Familienrath oder nach § 1864 von dem Vorsitzenden ausgewählt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 77, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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