§ 1866 BGB. Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1866. Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht.
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
(2) [1] Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. [2] Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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