§ 1836 BGB. Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992–1. Januar 1999]
1§ 1836.
(1) [1] Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. [2] Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergütung bewilligen. [3] Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. [4] Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft geändert oder entzogen werden.
2(2) [1] Werden jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang übertragen, daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, so ist ihm eine Vergütung auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegen. [2] Die Vergütung entspricht dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen als Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden kann. [3] Die Vergütung kann bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit die Führung der Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist; sie kann bis zum Fünffachen erhöht werden, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die die Besorgung bestimmter Angelegenheiten außergewöhnlich erschweren. [4] § 1835 Abs. 4 gilt entsprechend.
3(3) Vor der Bewilligung, Änderung oder Entziehung soll der Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehört werden.
4(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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