§ 1836 BGB. Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 2005–1. Januar 2023]
    1§ 1836. Vergütung des Vormunds. 
        
            (1) [1] Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. [2] Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. [3] Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
        
        (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
        (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 5, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.