§ 1793 BGB. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 1793. Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels § 1793
(1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend. (1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a. (2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1793.
2(1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. 3[3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
4(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 48, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.
3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 5, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.