§ 1793 BGB. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1793. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten.
(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
  • 1. gemeinschaftlichen Vormündern,
  • 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
  • 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.