§ 1786 BGB. Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1970] | [1. April 1924] | 
|---|---|
| § 1786 | § 1786 | 
| (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: | (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: | 
| 1. eine Frau, welche zwei und mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert; | 1. eine Frau, welche zwei und mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert; | 
| 2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; | 2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; | 
| 3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht. | 3. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem Anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet; | 
| 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen; | 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen; | 
| 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann; | 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann; | 
| 6. wer nach § 1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird; | 6. wer nach § 1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird; | 
| 7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll; | 7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll; | 
| 8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. | 8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. | 
| (2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird. | (2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird. | 
    [1. April 1924–1. Juli 1970]
    1§ 1786. 
        
            (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
            
        - 21. eine Frau, welche zwei und mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
 - 2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
 - 3. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem Anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet;
 - 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
 - 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
 - 6. wer nach § 1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird;
 - 7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;
 - 8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
 
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. April 1924: § 48 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 9. Juli 1922, Art. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Juli 1922.