§ 1786 BGB. Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. September 2009–1. Januar 2023]
    1§ 1786. 2Ablehnungsrecht. 
        
            (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
            
        
    
- 31. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
 - 2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
 - 43. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht.
 - 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
 - 55. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
 - 66. (weggefallen)
 - 7. wer mit einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;
 - 78. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 4. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 53, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
 - 5. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 6. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 7. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 8. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.