§ 1735a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. April 1938–1. Januar 1962]
1§ 1735a. 2.
(1) [1] Die Verfügung, durch die ein Kind für ehelich erklärt worden ist, kann zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist. [2] Über die Zurücknahme entscheidet der Reichsminister der Justiz.
(2) Die Zurücknahme der Ehelichkeitserklärung erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
(3) [1] Mit der Zurücknahme verliert das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. [2] Die elterliche Gewalt des Antragstellers endigt. [3] Das Kind und seine Abkömmlinge verlieren das Recht, den Familiennamen des Antragstellers zu führen; sie erlangen den früheren Familiennamen des Kindes. [4] Zur Verheiratung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres bedarf das Kind nicht der Einwilligung der Mutter.
(4) Die Zurücknahme ist unzulässig, wenn das Kind ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben ist.
Anmerkungen:
1. 27. April 1938: Art. 6 § 24 des Gesetzes vom 12. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. Artikel 8 § 31 Abs. 2 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. Die Vorschriften über die Zurücknahme (§ 1735a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) finden auch auf Ehelichkeitserklärungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind.

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