§ 1735a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1735a.
(1) [1] Ist ein Kind für ehelich erklärt worden und ist der Mann nicht der Vater des Kindes, so sind die §§ 1593 bis 1595a, § 1597 Abs. 1, 2 und 4 und § 1599 entsprechend anzuwenden. [2] Der Mann kann die Ehelichkeit des Kindes nur anfechten, wenn er erst nach der Ehelichkeitserklärung des Kindes von den Umständen erfährt, die dafür sprechen, daß das Kind nicht von ihm abstammt. [3] Bei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und des § 1595a Abs. 2, 3 ist statt des Zeitpunktes der Geburt des Kindes der Zeitpunkt der Ehelichkeitserklärung maßgebend.
(2) [1] Das Kind kann seine Ehelichkeit binnen zwei Jahren anfechten, nachdem es Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die dafür sprechen, daß es nicht von dem Mann abstammt; die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden. [2] Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es volljährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei Jahre verstrichen sind. [3] Liegen die Voraussetzungen des § 1596 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 vor, so ist die Anfechtung auch nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 17, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

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