§ 1673 BGB. Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1958]
§ 1673 § 1673
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (1) Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach § 1910 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten hat. [2] Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. [3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des gesetzlichen Vertreters vor, es sei denn, daß die elterliche Sorge wegen Minderjährigkeit ruht. [4] Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628. (2) [1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach § 1910 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten hat. [2] Die Sorge für die Person des Kindes steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. [3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des gesetzlichen Vertreters vor; ruht die elterliche Gewalt der Mutter wegen Minderjährigkeit, so geht ihre Meinung der Meinung eines Vormundes oder Pflegers vor.
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1673.
(1) Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach § 1910 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten hat. [2] Die Sorge für die Person des Kindes steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. [3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des gesetzlichen Vertreters vor; ruht die elterliche Gewalt der Mutter wegen Minderjährigkeit, so geht ihre Meinung der Meinung eines Vormundes oder Pflegers vor.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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