§ 1673 BGB. Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Januar 1980]
§ 1673 § 1673
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. [3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628. [4] (weggefallen) (2) [1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach § 1910 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten hat. [2] Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. [3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des gesetzlichen Vertreters vor, es sei denn, daß die elterliche Sorge wegen Minderjährigkeit ruht. [4] Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
[1. Januar 1980–1. Januar 1992]
1§ 1673.
2(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach § 1910 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten hat. 3[2] Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 4[3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des gesetzlichen Vertreters vor, es sei denn, daß die elterliche Sorge wegen Minderjährigkeit ruht. 5[4] Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
3. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 22, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
4. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 22, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
5. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 22, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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