§ 1629 BGB. Vertretung des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[29. Juli 1959][1. Juli 1958]
§ 1629 § 1629
(1) (weggefallen) [§ 1628 und § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) sind nichtig.] (1) Die Vertretung des Kindes steht dem Vater zu; die Mutter vertritt das Kind, soweit sie die elterliche Gewalt allein ausübt oder ihr die Entscheidung nach § 1628 Abs. 2, 3 übertragen ist.
(2) [1] Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist; ein Elternteil kann jedoch Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. [2] Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen. (2) [1] Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist; ein Elternteil kann jedoch Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. [2] Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen.
[1. Juli 1958–29. Juli 1959]
1§ 1629.
(1) Die Vertretung des Kindes steht dem Vater zu; die Mutter vertritt das Kind, soweit sie die elterliche Gewalt allein ausübt oder ihr die Entscheidung nach § 1628 Abs. 2, 3 übertragen ist.
(2) [1] Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist; ein Elternteil kann jedoch Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. [2] Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.