§ 1629 BGB. Vertretung des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977][29. Juli 1959]
§ 1629 § 1629
(1) (weggefallen) [§ 1628 und § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) sind nichtig.] (1) (weggefallen) [§ 1628 und § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) sind nichtig.]
(2) [1] Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. [2] Leben die Eltern getrennt oder ist die Scheidung ihrer Ehe beantragt, so kann, wenn eine Regelung der Sorge für die Person des Kindes noch nicht getroffen ist, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. [3] Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen. (2) [1] Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist; ein Elternteil kann jedoch Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. [2] Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen.
(3) [1] Ist die Scheidung der Ehe der Eltern beantragt, so kann ein Elternteil, solange die Scheidungssache anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. [2] Ein von einem Elternteil erwirktes Urteil und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
[29. Juli 1959–1. Juli 1977]
1§ 1629.
2(1) (weggefallen)3
(2) [1] Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist; ein Elternteil kann jedoch Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, wenn die Eltern getrennt leben. [2] Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 29. Juli 1959: Entscheidung vom 29. Juli 1959.
3. § 1628 und § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609) sind nichtig.