§ 1594 BGB. Anerkennung der Vaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. April 1938–1. Januar 1962]
1§ 1594. 2.
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen Jahresfrist angefochten werden.
(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. [2] Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 27. April 1938: Art. 2 § 4 des Gesetzes vom 12. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. Artikel 8 § 26 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. (1) Die Vorschriften des Artikels 2 gelten auch, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist. (2) Hatte der Ehemann der Mutter erst, nachdem er auf Grund der bisher geltenden Vorschriften sein Anfechtungsrecht verloren hatte, oder nicht früher als drei Monate vor diesem Zeitpunkt von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen Kenntnis erlangt, so beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) War vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nachdem der Mann, ohne sein Anfechtungsrecht verloren zu haben, gestorben war, die Unehelichkeit eines Kindes geltend gemacht, so finden auf ein darüber anhängiges Verfahren die bisherigen Vorschriften Anwendung.