§ 1484 BGB. Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Januar 1980]
§ 1484 § 1484
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
(2) [1] Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. [2] Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. [3] Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten. (2) [1] Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. [2] Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. (3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
[1. Januar 1980–1. Januar 1992]
1§ 1484.
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
(2) [1] Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. 2[2] Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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