§ 1485 BGB. Gesamtgut

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 1485. 2Gesamtgut.
(1) Das Gesammtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesammtgute, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht antheilsberechtigten Abkömmlinge zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesammtgute.
3(3) Auf das Gesammtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften des § 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 21, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.