§ 110 BGB. Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 110. 2Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln. Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 110 BGB

§ 109 BGB. Widerrufsrecht des anderen Teils

§ 110 BGB. Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

§ 111 BGB. Einseitige Rechtsgeschäfte