§ 109 BGB. Widerrufsrecht des anderen Teils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 109. 2Widerrufsrecht des anderen Teils.
(1) [1] Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum Widerrufe berechtigt. [2] Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Theil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.