§ 89 ArbGG. Einlegung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[8. September 1998][1. Juli 1979]
§ 89. Einlegung § 89. Einlegung
(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. (1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
(2) [1] Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. [2] Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. (2) [1] Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. [2] Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) [1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. [2] Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. (3) [1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. [2] Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist. (4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
[1. Juli 1979–8. September 1998]
1§ 89. Einlegung.
2(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
3(2) [1] Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. [2] Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) [1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. [2] Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

Umfeld von § 89 ArbGG

§ 88 ArbGG. Beschränkung der Beschwerde

§ 89 ArbGG. Einlegung

§ 90 ArbGG. Verfahren