§ 89 ArbGG. Einlegung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. April 2008][1. Januar 2002]
§ 89. Einlegung § 89. Einlegung
(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. (1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
(2) [1] Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. [2] Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. (2) [1] Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. [2] Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) [1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. [2] Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. [4] § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar. (3) [1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. [2] Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. [4] § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist. (4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
[1. Januar 2002–1. April 2008]
1§ 89. Einlegung.
2(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
3(2) [1] Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. [2] Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) 4[1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. [2] Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. 5[4] § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 8. September 1998: Artt. 13 Nr. 3, 15 S. 1 des Gesetzes vom 31. August 1998.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
4. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 23, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
5. 1. Januar 2002: Artt. 30 Nr. 18, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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