§ 57 AktG. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1979][1. Januar 1966]
§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen § 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. (1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) (weggefallen) (3) [1] Für den Zeitraum, den die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären in der ursprünglichen Satzung Zinsen von bestimmter Höhe zugesagt werden. [2] Die Satzung muß den Zeitpunkt bezeichnen, mit dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
[1. Januar 1966–1. Juli 1979]
1§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen.
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) [1] Für den Zeitraum, den die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären in der ursprünglichen Satzung Zinsen von bestimmter Höhe zugesagt werden. [2] Die Satzung muß den Zeitpunkt bezeichnen, mit dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.