§ 57 AktG. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[10. August 1994][1. Juli 1979]
§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen § 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. (1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. (2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden. (3) (weggefallen)
[1. Juli 1979–10. August 1994]
1§ 57. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen.
(1) [1] Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. [2] Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 12, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.