§ 25 AktG. Bekanntmachungen der Gesellschaft

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[25. Januar 2001][1. Januar 1966]
§ 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft § 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft
[1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. [1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
[1. Januar 1966–25. Januar 2001]
1§ 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft. [1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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