§ 25 AktG. Bekanntmachungen der Gesellschaft

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[31. Dezember 2015][1. April 2012]
§ 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft § 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft
[1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] (weggefallen) [1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. [2] Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
[1. April 2012–31. Dezember 2015]
1§ 25. Bekanntmachungen der Gesellschaft. 2[1] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. 3[2] Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 49 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 25. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 1, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.

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