§ 23 AktG. Feststellung der Satzung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 1969][1. Januar 1966]
§ 23. Feststellung der Satzung § 23. Feststellung der Satzung
(1) [1] Die Satzung muß durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht. (1) [1] Die Satzung muß durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Gründer übernimmt. (2) In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Gründer übernimmt.
(3) Die Satzung muß bestimmen (3) Die Satzung muß bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben; 2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3. die Höhe des Grundkapitals; 3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Nennbeträge der einzelnen Aktien und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien. 4. die Nennbeträge der einzelnen Aktien und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
5. (weggefallen) 5. die Zusammensetzung des Vorstands;
6. (weggefallen)
(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten. 6. die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.
(5) [1] Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. [2] Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält. (4) [1] Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. [2] Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
[1. Januar 1966–1. September 1969]
1§ 23. Feststellung der Satzung.
(1) [1] Die Satzung muß durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] Bevollmächtigte bedürfen einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Gründer übernimmt.
(3) Die Satzung muß bestimmen
  • 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  • 2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
  • 3. die Höhe des Grundkapitals;
  • 4. die Nennbeträge der einzelnen Aktien und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
  • 5. die Zusammensetzung des Vorstands;
  • 6. die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.
(4) [1] Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. [2] Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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