§ 23 AktG. Feststellung der Satzung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998][1. Juli 1979]
§ 23. Feststellung der Satzung § 23. Feststellung der Satzung
(1) [1] Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. (1) [1] Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. [2] Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind anzugeben (2) In der Urkunde sind anzugeben
1. die Gründer; 1. die Gründer;
2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt; 2. der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals. 3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.
(3) Die Satzung muß bestimmen (3) Die Satzung muß bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben; 2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3. die Höhe des Grundkapitals; 3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung; 4. die Nennbeträge der Aktien und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden; 5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird. 6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.
(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten. (4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.
(5) [1] Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. [2] Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält. (5) [1] Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. [2] Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
[1. Juli 1979–1. April 1998]
1§ 23. Feststellung der Satzung.
(1) 2[1] Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 3[2] Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
4(2) In der Urkunde sind anzugeben
  • 1. die Gründer;
  • 2. der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
  • 3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.
(3) Die Satzung muß bestimmen
  • 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  • 2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
  • 3. die Höhe des Grundkapitals;
  • 54. die Nennbeträge der Aktien und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
  • 65. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
  • 76. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.
8(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.
9(5) [1] Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. [2] Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
3. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
5. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
6. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
7. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
8. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
9. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.

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