§ 194 AktG. Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[31. Dezember 2015][1. September 2009]
§ 194. Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen § 194. Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
(1) [1] Wird eine Sacheinlage gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzt werden. [2] Als Sacheinlage gilt nicht der Umtausch von Schuldverschreibungen gegen Bezugsaktien. [3] Der Beschluß darf nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. (1) [1] Wird eine Sacheinlage gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzt werden. [2] Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien. [3] Der Beschluß darf nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien. (2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen.
(4) [1] Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. [2] § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. [3] (weggefallen) (4) [1] Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. [2] § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. [3] (weggefallen)
(5) § 183a gilt entsprechend. (5) § 183a gilt entsprechend.
[1. September 2009–31. Dezember 2015]
1§ 194. 2Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen.
(1) 3[1] Wird eine Sacheinlage gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzt werden. [2] Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsaktien. 4[3] Der Beschluß darf nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
5(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einlage von Geldforderungen, die Arbeitnehmern der Gesellschaft aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen.
6(4) [1] Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. 7[2] § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. 8[3] (weggefallen)
9(5) § 183a gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 8, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
5. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
6. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 25, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
7. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
8. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
9. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. e, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.

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