§ 193 AktG. Erfordernisse des Beschlusses
Aktiengesetz vom 6. September 1965
    [1. September 2009]
    1§ 193. Erfordernisse des Beschlusses. 
        
            (1) [1] Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.
        
        
            (2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden
            
    
- 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
 - 2. der Kreis der Bezugsberechtigten;
 - 23. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie
 - 34. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre).
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
 - 2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 29, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
 - 3. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.