§ 193 AktG. Erfordernisse des Beschlusses

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 193. Erfordernisse des Beschlusses.
(1) [1] Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden
  • 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
  • 2. der Kreis der Bezugsberechtigten;
  • 23. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie
  • 34. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 29, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
3. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.