§ 123 AktG. Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[25. Januar 2001–1. November 2005]
1§ 123. Einberufungsfrist.
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung einzuberufen.
(2) [1] Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, ferner davon, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden. [2] Sieht die Satzung eine solche Bestimmung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind oder sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden müssen.
(3) 2[1] Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so genügt es, wenn sie nicht später als am siebten Tage vor der Versammlung hinterlegt werden. [2] Die Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist ausreichend.
3(4) Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden, so genügt es, wenn sie sich nicht später als am siebten Tage vor der Versammlung anmelden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 25. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.
3. 25. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.