§ 124 AktG. Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2021]
1§ 124. 2Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung.
3(1) [1] Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. [2] § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. [3] Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.
(2) 4[1] Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. 5[2] Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:
  • 1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
  • 2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
6[3] Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. 7[4] Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.
(3) 8[1] Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. 9[2] Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. 10[3] Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. 11[4] Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. 12[5] Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) [1] Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. [2] Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
4. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.
5. 1. Mai 2015: Artt. 3 Nr. 7, 24 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 24. April 2015.
6. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
7. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
8. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
9. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 6, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
10. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. a, Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
11. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
12. 29. Mai 2009: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

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