§ 3 AEntG. Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[30. Juli 2020]
1§ 3. Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. 2[1] Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn
  • 1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
  • 2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.
3[2] § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 4[3] Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.
Anmerkungen:
1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.
2. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.
3. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.
4. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.

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