§ 2b AEntG. Anrechenbarkeit von Entsendezulagen

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[30. Juli 2020]
1§ 2b. Anrechenbarkeit von Entsendezulagen.
(1) [1] Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet werden. [2] Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). [3] Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.
(2) Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.

Umfeld von § 2b AEntG

§ 2a AEntG. Gegenstand der Entlohnung

§ 2b AEntG. Anrechenbarkeit von Entsendezulagen

§ 3 AEntG. Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen