§ 408 StPO. Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 408 § 408
(1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. [2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn de[m] Erla[ß] des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen. (1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. [2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen.
(2) [1] Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. [2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage beharrt. (2) [1] Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung festzusetzen, so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. [2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage beharrt.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 408.
(1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. [2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen.
(2) [1] Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung festzusetzen, so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. [2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage beharrt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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