§ 288 StPO. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935] | [1. April 1924] |
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§ 288 | § 288 |
Der Flüchtige, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden. | Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden. |
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 288. Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.